Es gelten die Bestimmungen von EGS, soweit es die Bestimmungen des Schweizerischen Speditionsverbandes sowie die CMR zulassen.

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I. Anwendungsbereich, Allgemeines
Die EGS-Express Group Swiss (Basel) GmbH, im folgenden EGS genannt, besorgt die Beförderung von Kurier-, Express- und Postsendungen über ein Logistiksystem. Mit dem Abschluss eines Beförderungsvertrages mit EGS unterstellt sich der Auftraggeber ausdrücklich den nachfolgenden Geschäftsbedingungen.
Wenn durch die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) nichts anderes geregelt ist, erfolgt die Beförderung nach den gesetzlichen Vorschriften. Bei internationalen Transporten mit Kraftfahrzeugen gelten die Bestimmungen des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR), und bei internationalen Bahntransporten der Vertrag über die internationale Eisenbahnbeförderung von Gütern (CIM). Für internationale Lufttransporte findet das Übereinkommen zur Vereinheitlichung des Luftfrachtrechtes (Montrealer Übereinkommen) Anwendung.
Gegenteilige Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn sie von EGS vor Vertragsbeginn schriftlich bestätigt werden.

II. Leistungen und Preise
Die Beförderungsleistungen der EGS schließen das Abholen, den Transport und die Zustellung der Sendungen ein. Die Beförderung erfolgt in der Regel auf dem der bestellten Leistungsart angemessenen Transportweg zum Empfänger. Die Auslieferung erfolgt je nach Leistungsart grundsätzlich im Rahmen der in den jeweils gültigen Produkt genannten Laufzeiten. Diese Laufzeitangaben beruhen auf langjährigen Erfahrungswerten und sind grundsätzlich unverbindlich, eine Verpflichtung zur Einhaltung einer bestimmten Lieferfrist ist damit nicht verbunden. Eine Verpflichtung zur Einhaltung einer Lieferfrist ist nur dann gegeben, wenn dies ausdrücklich, einzelvertraglich und schriftlich vereinbart wurde. Zustellungen auf Inseln sind grundsätzlich von einer Laufzeitbindung ausgenommen.
Vorbehaltlich der Regelungen in II. 3 und 4 sind folgende Sendungen grundsätzlich von der Beförderung ausgeschlossen:
Sendungen, die dem Beförderungsmonopol der Schweizerischen Post unterliegen
Sendungen, die die Beförderung verderblicher Lebensmittel beinhalten
Sendungen mit besonderem Wert. Ein besonderer Wert ist insbesondere – aber nicht ausschließlich – anzunehmen bei Sendungen, die einen Wert von mehr als 100.000 Fr. haben, sowie bei Sendungen von sonstiger außergewöhnlicher Bedeutung (wie z.B. Kunstwerke, Antiquitäten, Gold-, Silber- oder sonstiger Schmuck, Edelsteine, Briefmarken, Unikate jeder Art, Geld oder begebbare Wertpapiere insbesondere Wechselwertpapiere, Schecks, Sparbücher, Aktien oder sonstige Sicherheiten), selbst wenn der Wert der Sendung unter dem Betrag von 100.000 Fr. liegt.
Sendungen, die die Beförderung gefährlicher Güter, die der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) unterliegen, und als gefährlich mit besonderer Kennzeichnungspflicht eingestuft werden, sowie Menschen, Tiere, Güter oder Transportmittel gefährden, beinhalten.
Bei internationalen Transporten auch solche Sendungen, die den Bestimmungen der International Air Transport Association (IATA) oder der International Civil Aviation Organisation (ICAO) vom Lufttransport ausgeschlossen sind.
Im Fall, dass der Auftraggeber den Transport von Gütern mit besonderem Wert wünscht, kann eine Beförderung einer Sendung mit besonderem Wert dann erfolgen, wenn der Auftraggeber dies unter ausdrücklicher und schriftlicher Angabe des richtigen Wertes des zu transportierenden Gutes zusätzlich beauftragt, und gesonderte schriftliche einzelvertragliche Vereinbarungen getroffen werden. In diesem Fall ist eine zusätzliche Transport- oder Valorenversicherung abzuschließen. Dem Auftraggeber steht die Versicherungsleistung aus der abzuschließenden Versicherung zu. Die sich aus Ziffer IV ergebenden Haftungsbegrenzungen bleiben hiervon unberührt.
Der Transport von gefährlichen Gütern bedarf abweichend der Regelungen in Ziffer 2 einer ausdrücklichen vorherigen individuellen Vereinbarung mit EGS. Dabei hat der Auftraggeber vorab EGS schriftlich, rechtzeitig und in deutscher Sprache die genaue Art der Gefahr und – soweit erforderlich – zu ergreifende Vorsichtsmaßnahmen mitzuteilen. Die Mitteilungspflicht ist nicht abdingbar. Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass bei Übergabe des Gefahrguts an EGS die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich Deklaration, Verpackung, Mitgabe von Beförderungspapieren, schriftlichen Weisungen usw. eingehalten werden, auch wenn die Verpflichtungen grundsätzlich denjenigen treffen, der das Transportgut tatsächlich übergibt. Der Transport von Gefahrgut ist grundsätzlich von einer Laufzeitbindung ausgenommen.
Die transportsichere Verpackung der Sendung obliegt dem jeweiligen Auftraggeber. Schäden, die aus einer nicht transportsicheren Verpackung resultieren, gehen zu Lasten des Auftraggebers.
EGS ist vor Annahme der Sendungen nicht verpflichtet, deren Inhalt zu überprüfen. Dies gilt auch für nach diesen Bedingungen ausgeschlossene Güter. Wird eine gefährliche oder ausgeschlossene Sendung zum Absender zurücktransportiert, hat der Auftraggeber auch die Kosten des Rücktransportes zu tragen.
Entgelte für Transportdienstleistungen sind spätestens bei der Auslieferung der Sendung an den Kurierfahrer in bar zu bezahlen, sofern nicht zum Zeitpunkt der Übernahme des Beförderungsgutes ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen wurde. Wird die Zahlung bei oder nach der Übernahme der Sendung nicht geleistet, so tritt – vorbehaltlich einer anders lautenden Zahlungsvereinbarung hinsichtlich der Forderungen aus der Beförderungsleistung und sonstigen Nebenleistungen – ohne weitere Mahnung Zahlungsverzug spätestens vierzehn Tage nach Übernahme der Sendung oder zehn Tage nach Erhalt der Rechnung ein, je nachdem, welcher Zeitpunkt später eintritt. Im Falle des Verzuges erhebt EGS Verzugszinsen in banküblicher Höhe, mindestens aber 0,75% je angefangenen Monat. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten, ebenso wie der Nachweis, ein Verzugsschaden sei überhaupt nicht oder nur in wesentlich niedrigerer Höhe entstanden.

III. Übernahme und Ablieferung
Die Übernahme des Auftrags erfolgt mit dessen Annahme, spätestens durch die Übergabe der Sendung durch oder für den Absender. Die Ausführung beginnt, sobald es die Verkehrslage und Disposition der einzelnen Kurierfahrzeuge gestattet.
Sofern eine Lieferfrist ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurde (vgl. Ziffer II.1), beginnt diese mit der Übernahme der Sendung. Bei Nichtzustellbarkeit verlängert sich die Lieferfrist mindestens um einen Tag.
EGS ist befugt – aber nicht verpflichtet -, Sendungen zur Anschriftenüberprüfung oder aus Gründen ordnungsgemäßer Vertragserfüllung zu öffnen.
Sendungen können auch in Briefkästen eingeworfen werden, sofern dies möglich und vom Zusteller als sicher geglaubt ist. Diese Sendungen gelten mit der Einlegung in den Briefkasten als zugestellt. Die Haftung von EGS endet mit der erfolgten Einlegung in den Briefkasten des bestimmungsgemäßen Empfängers.
Sendungen, deren Annahme vom Empfänger verweigert wurde, oder die aus anderen Gründen nicht zugestellt werden konnten, werden in derselben Leistungsart, wie vom Auftraggeber für den Versand gewünscht wurde, an den Auftraggeber auf dessen Kosten gemäß der aktuellen Preisliste von EGS zurückgesandt, soweit nichts anderes vereinbart ist.
Die Zustellung von Sendungen erfolgt gegen Unterschrift an den Empfänger oder sonstige Personen, die unter der Zustelladresse angetroffen werden oder vom Absender benannt sind, und von denen nach den Gesamtumständen angenommen werden kann, dass sie zur Annahme der Sendung berechtigt sind. Ist die Empfangsadresse eine Geschäftsadresse, so erfolgt die Zustellung zu den üblichen Geschäftszeiten.
Sicherheitsmassnahmen Luftfracht
EGS befördert keine verbotenen Gegenstände, welche im ICAO, Anhang 17, oder in a sonstigen nationalen oder internationalen Verordnungen die die Sicherheit des Luftverkehrs regeln, spezifiziert sind. Mit Übergabe einer Sendung an uns bestätigen unsere Kunden (per Unterschrift auf dem Frachtbrief), dass die Sendung keinen der bezeichneten Gegenstände enthält. Der Kunde muss auf dem Frachtbrief den genauen Inhalt bezeichnen. Auch wenn dieser Inhalt genannt wird, ist der versendende Kunde nicht seiner Haftung für Inhalt und Richtigkeit der Angaben enthoben. Transportierte Sendungen können einer Sicherheitsüberprüfung unterzogen werden, welche auch mittels eines Röntgengerätes stattfinden kann. Inhalte von Sendungen können im Transitverkehr überprüft werden. Der Versender erklärt mit seiner Unterschrift ebenfalls, dass die Sendung in sicheren Räumlichkeiten verpackt wurde. Weiterhin erfolgte die Verpackung beim Versender durch angestelltes und zuverlässiges Personal, die Sendung war während der gesamten Vorbereitung, Lagerung und Beförderung vor Übergabe an EGS vor unbefugten Zugriffen geschützt.

IV. Haftung
EGS haftet für Schäden, welche vom Zeitpunkt der Übernahme des Transportgutes bis zur Ablieferung verursacht werden. EGS behält sich die Annahme des Auftrages vor.
Von der Haftung ausgeschlossen sind:
Schäden infolge mangelhafter oder ungeeigneter Verpackung
Beschädigungen oder Manko, die in Kisten, Kartons oder Behältern transportiert werden und deren einwandfreier Zustand und Vollzähligkeit bei der Übernahme nicht kontrolliert werden konnte
Höhere Gewalt
Transporte folgender Gegenstände:
Gold, Silber, Schmuck, Edelsteine, Geld und Schecks
Elektrische oder magnetische Beschädigungen, Löschung oder andere Schäden an Magnetplatten, elektronischen oder fotographischen Trägermaterialien in irgendwelcher Form
mittelbare Schäden
Im Falle des Verlusts oder der Beschädigung des Gutes bestimmt sich die Haftung von EGS je Sendung wie folgt:
Bei Versendungen von heute auf morgen (Overnight), Auslieferungen am selben Tag (Same-Day-Service) und sonstigen Sendungen (ausser Direktfahrten) auf 8,33 Sonderziehungsrechte für jedes Kilogramm des Rohgewichtes der Sendung oder 5.000 Fr. je Sendung, je nachdem, welcher Haftungsbetrag höher ist.

Bei nationalen Direktfahrten auf 8,33 Sonderziehungsrechte für jedes Kilogramm des Rohgewichtes der Sendung oder bis maximal 100.000 Fr. je Sendung, je nachdem, welcher Haftungsbetrag höher ist. Bei einer Überschreitung der ausdrücklich zu vereinbarenden Lieferfrist bei nationalen Beförderungen ist die Haftung auf den dreifachen Betrag der Fracht begrenzt.

Haftet EGS wegen einer Verletzung einer mit der Ausführung der Beförderung der Sendung zusammenhängenden vertraglichen Pflicht für Schäden, die nicht durch Verlust oder Beschädigung der Sendung oder durch Überschreiten einer ausdrücklich vereinbarten Lieferfrist entstehen, und handelt es sich um andere Schäden als Sach- oder Personenschäden, ist auch in diesem Fall die Haftung begrenzt auf den Betrag, der bei Verlust der Sendung zu zahlen wäre.

EGS ist zusätzlich zu den oben erwähnten Haftungsausschlussgründen von der Haftung – gleich aus welchem Rechtsgrund – befreit, wenn und soweit des entstehende Schadens auf Umständen beruht, die EGS bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht vermeiden und deren Folgen EGS nicht abwenden konnte. Dies gilt insbesondere, wenn der Schaden durch eine Anweisung des Auftraggebers oder seines Erfüllungsgehilfen verursacht worden ist.
Die EGS kann im Auftrag und auf Rechnung des Auftraggebers soweit er aufgrund der vorstehenden Bedingungen nicht haftbar ist, den Abschluss einer Transportversicherung gegen Schäden oder Verluste am Transportgut besorgen, sofern dies der Auftraggeber ausdrücklich und schriftlich verlangt. Bei der Auftragerteilung hat der Auftraggeber klare Weisungen über den gewünschten Versicherungsschutz zu erteilen. Unterlässt er dies, so schliesst die EGS eine Transportversicherung auf der Grundlage einer „eingeschränkten Versicherung“ gemäss Art. 2 Allgemeinen Bedingungen für Versicherungen von Gütertransporten (ABVT 1998) ab. Vorbehalten bleiben in jedem Fall Antragsablehnungen durch den Versicherer.
Die Verwirkung aller Haftungsansprüche und die Verjährung von Ersatzforderungen richten sich nach Art. 452 und 455 des Schweizerischen Obligationenrechtes.
Für Sendungen im grenzüberschreitenden Verkehr geltend die vorliegenden Haftungsbestimmungen sofern das CMR bzw. die CIM nicht zwingend etwelche andere Regelungen vorschreiben.

V. Bestimmungen für die Zollabfertigung
Der Auftraggeber hat alle zur Zollabfertigung erforderlichen Dokumente beizubringen. Mit der Vorlage der erforderlichen Dokumente bestätigt der Auftraggeber, dass alle Erklärungen, Export- und Importinformationen wahrheitsgetreu und richtig sind. Der Auftraggeber ist sich bewusst, dass unrichtige und mit betrügerischer Absicht abgegebene Erklärungen zivil- und strafrechtliche Konsequenzen, einschließlich Beschlagnahme und Verkauf der Ware, haben können.
Mit der Übergabe der Sendung an den Kurier wird EGS, soweit dies zulässig ist, als Zollagent mit der Zollabfertigung beauftragt. EGS wird als nomineller Empfänger zum Zwecke der Beauftragung eines Zollmaklers zur Abwicklung der Zollformalitäten eingesetzt. Für die Zollabfertigung gelten die Tarifzuschläge gemäß der aktuellen Preisliste von EGS.
Zollstrafen, Lagergebühren und sonstige Kosten, die durch Handlungen der Zollbehörden oder aufgrund des Nichtvorlegens der erforderlichen Ausfuhrdokumente, Lizenzen oder Erlaubnisbescheinigungen seitens des Auftraggebers oder des Empfängers entstehen, werden dem Empfänger gegebenenfalls mit erhobenen Zollgebühren und Steuern in Rechnung gestellt, wenn dieser sein Recht auf Ablieferung der Sendung geltend macht. Falls der Empfänger seiner Zahlungspflicht nicht sofort nachkommt, haftet der Auftraggeber.

VI. Datenschutz
EGS ist berechtigt, Daten, die im Zusammenhang mit den Dienstleistungen erhoben werden, zu sammeln, zu speichern und zu verarbeiten. Diese Informationen können an EGS Partner – auch grenzüberschreitend – weitergegeben werden, soweit und solange dies für die Erbringung der gewünschten Dienstleistungen erforderlich ist. Der Auftraggeber ist mit dieser Datenerfassung und –verarbeitung sowie Übermittlung, insbesondere auch an staatliche Stellen und Zollbehörden, einverstanden.

VII. Gerichtsstand
Für die Vertragsparteien kommt Schweizer Recht zur Anwendung.
Gerichtsstand ist Basel Stadt.
VIII. Salvatorische Klausel

Sollte eine Klausel dieser AGB’s unwirksam sein, berührt dies die Gültigkeit der anderen Klauseln nicht. Ist eine Klausel nur in einem Teil unwirksam, so behält der andere Teil seine Gültigkeit. Ein unwirksamer Bestandteil ist so zu ersetzen, wie es der ursprünglichen Absicht der unwirksamen Klausel möglichst nahe kommt.

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